Allgemeine Vertragsbedingungen

 

 

1 Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht be sondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen

enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der all gemeinen Vertragsbedingungen und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen. Alle

Abweichungen oder Ergänzungen be dürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

1.2 Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei, ansonsten können

sie unter www.me-metallbau.ch runter geladen werden.

 

2 Offerten

2.1 Alle Offerten erfolgen schriftlich.

2.2 Der Zeitraum, innert dem die ME Metallbau GmbH an eine Offerte gebunden ist, beträgt 2 Monate, sofern nicht anders auf der Offerte vereinbart.

2.3 Spezielle Angebote, die keine Annahmefrist oder Angaben wie «freibleibend» und dergleichen enthalten, bewirken keine Offertverbindlichkeit.

2.4 Vor behalten bleiben für alle Offerten geltende Abweichungen bei Submissionen.

 

3 Auftragsbestätigung

3.1 Alle Bestellungen werden von der ME Metallbau GmbH nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit den Vertretern getroffenen Abmachungen.

3.2 Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich.

Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschliesslich

administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat Rechnung gestellt. Die ME Metallbau GmbH übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungs-Änderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.

 

4 Preise und Rechnungswesen

4.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizerfranken. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz der ME Metallbau GmbH.

4.2 Die Termine für An-, Teil- und Endzahlungen siehe 10.1

4.3 Arbeiten, die in Regie offeriert werden oder die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet

werden müssen (insbesondere bei Montagearbeiten, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.), werden nach Aufwand berechnet. Massgebend für die Berechnung sind die branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife. Auf den jeweils zur Anwendung gelangenden Tarif wird in den besonderen Vertragsbedingungen verwiesen. Bei Eilaufträgen wird ein Express-Zuschlag in der Höhe von CHF 50. –/pro Auftrag aufgerechnet.

4.4 Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten. Mass gebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialverteuerungen.

4.5 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk der ME Metall bau GmbH oder während Montagearbeiten nicht von der ME Metallbau GmbH verschuldete Verzögerungen eintreten. Für verspätete Zahlungen wird ab Fälligkeitsdatum ein

Verzugszins von 10% berechnet.

4.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

 

5 Ausführung

5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die ME Metallbau GmbH auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Bestellung zu beachten sind, aufmerksam zu machen.

5.2 Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung der ME Metallbau GmbH ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.

5.3 Der Besteller hat die ME Metallbau GmbH über funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen der ME Metallbau GmbH abweichen, schriftlich zu unterrichten.

5.4 Die ME Metallbau GmbH übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.

5.5 Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht der ME Metallbau GmbH und bleiben deren Eigentum. Ausgenommen bleiben Veröffentlichungen in Prospekten.

5.6 Von der ME Metallbau GmbH nicht verschuldete Hindernisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks und dergleichen auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers an die ME Metallbau GmbH.

Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich die ME Metallbau GmbH vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen.

 

6 Lieferung und Montage

6.1 Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von der ME Metallbau GmbH nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen der ME Metallbau GmbH wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen.

6.2 Die ME Metallbau GmbH ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, so lange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug beendet.

6.3 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der ME Metallbau GmbH, solange sie nicht voll bezahlt oder nicht mit Gebäuden fest verbunden sind. Die ME Metallbau GmbH ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen.

6.4 Nutzen und Gefahr der Lieferungen der ME Metallbau GmbH gehen ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung bei Versand ab Werk (Datum, Lieferschein) auf den Besteller über. Dies gilt gleichzeitig als massgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen der ME Metallbau GmbH erfolgt ohne anders lautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anders lautende schriftliche Abmachung franko Baustelle resp. franko Talbahnstation. Die ME Metallbau GmbH ist in der Wahl der Transportart frei. Das Personal für den Ablad ist vom Besteller bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, die ME Metallbau GmbH auf örtliche, zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung im Werk oder bei Dritten eingelagert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Besteller über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Bestellers.

6.5 Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung im Werk ist Sache des Bestellers. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung im Werk wird von der ME Metallbau GmbH ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen.

6.6 Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen: Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Grün den, die die ME Metallbau GmbH nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

6.7 Sind die gelieferten Waren von der ME Metallbau GmbH selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter ihrer Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen

Montagebestimmungen der entsprechenden Produktlinie und einschlägige spezielle Vereinbarungen in Werkverträgen, Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die bezüglichen Bestimmungen der SIA-Normen.

6.8 Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 2–4 über Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.

6.9 Hinsichtlich der Abnahme von Montagearbeiten gelten, soweit nicht in Werkverträgen anderweitige Abmachungen getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 6.6.

Sofern gewünscht, ist über die Abnahme ist ein beidseitig unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen.

6.10 Auch Beanstandungen, die sich nur auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an die ME Metallbau GmbH für ordnungsgemäss gelieferte Waren.

6.11 Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber der ME Metallbau GmbH keine Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Besteller hat in einem solchen Falle der ME Metallbau GmbH die vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für

den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem die ME Metallbau GmbH montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die die ME Metallbau GmbH nicht Einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allenfalls veränderte Kostensätze anwendbar werden.

6.12 Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Verbänden bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten.

6.13 Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss ist bauseitens unentgeltlich Aufzugsmöglichkeiten oder SUVA geprüfte Gerüste, zur Verfügung zu stellen. (Ohne

Liftkonstruktionen). Eine Zufahrtstrasse, die mit einem LKW mit Kran, gut befahrbar ist, gilt als Voraussetzung für die Angebote und die darauf folgende Auftragsbestätigung.

6.14 Für Lieferfristen oder Montagefristen gilt, wo nichts anderes vereinbart, der Wortlaut der Offerte. Ansonsten wird eine minimale Lieferfrist von ca. 6–8 Wochen vorausgesetzt. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Frist. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Fristverlängerung. Terminänderungen verursacht durch andere Unternehmer, sind der ME Metallbau GmbH in jedem Fall schriftlich mitzuteilen. Es werden neue Termine zwischen

der Bauherrschaft, oder dessen Vertreter und der ME Metallbau GmbH besprochen und schriftlich festgehalten.

 

7 Abmahnungen

7.1 Einbrennlackieren: Für die optische Beurteilung gelten bei der GSB International folgende Richtlinien: Art. 1-5.2.2 visuelle Beurteilung der Oberfläche: Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für

Aussenteile in einem Abstand von 5 Meter, für Innenbauteile in einem solchen von 3 Meter zu erfolgen. Alle Proben müssen in Glanz, Farbe und Struktur grundsätzlich übereinstimmen.

7.2 Glasnormen: Kondensat im Scheibenzwischenraum. Räume mit hoher Luftfeuchtigkeit, wie Hallenbäder, Nassräume, klimatisierte Räume, Fabrikationsräume von Brauereien, Textilbetrieben, Papierlagern, Druckereien, Räume mit dauernd hoher Personalbelastung, Metzgereien u.a.m: Fussversiegelung oder Verglasung von aussen Entspannter, nicht ausgespitzer Falzraum. Auf der witterungs- bzw. raumseitigen Scheibenoberfläche 11.22 Physikalisch bedingt verschiebt sich die kritische Oberflächentemperatur, bei der es zu Kondenswasserbildung kommt, durch luftdichte Fensterelemente nach oben. Das neue Luftpolster zwischen gezogenen Vorhängen und Fenster kühlt

sich nachts ab, so dass die Taupunkttemperatur fällt und Schwitzwasser auf der raumseitigen Scheibenoberfläche auftritt. Nicht regelmässige gelüftete Räume, sowie Räume mit viel Pflanzen erreichen hohe relative Luftfeuchtigkeitswerte. Dadurch entsteht Schwitzwasser auf den raumseitigen

Scheibenoberfläche. Bei Wärmeschutz- Isoliergläser erwärmt sich die äussere Scheibe nachts kaum, dadurch kann es zu Kondensat auf der witterungsseitigen Scheibenoberfläche Insbesondere am frühen Morgen kommen. Es kann somit eine unterschiedliche Benetzbarkeit der Glasoberfläche zeitweise sichtbar werden. Mit steigender Temperatur verschwindet das Kondensat.

Glasbruch: 11.24 Auf Grund der hohen Fertigungsqualität des Floatglases sind die notwendigen Eigenspannungen des Glases von grosser Gleichmässigkeit und führen daher nicht zum Glasbruch. Glasbruch und sog. Spannungsrisse sind deshalb ausschliesslich auf äussere mechanische und /

oder Thermische Einwirkung zurückzuführen.

Thermisch bedingter Glasbruch 7.33 Partielle Überbelastung des Glases kann zu einem sog. Thermoschock führen, unter dem das Glas bricht. Wärmequellen wie Heizkörper, Warmluftaustritte, Spots u.ä Mindestabstand 30 cm. Bei Gussasphalt: Scheiben thermisch schützen! Folien Kleber: teilweise Bemalen: Nicht gestattet.

Mechanisch bedingte Oberflächenverletzungen 9.2 Insbesondere bei Schleif- und Schweissarbeiten sind die Scheiben vor Funken und Schweissperlen zu schützen. Beim Schleifen der Holzfenster muss das Glas vor Schleifkratzern geschützt werden.

Chemisch bedingte Oberflächenverletzung 9.2 Ausscheidungen von Baustoffen (Zementmilch) können die Glasoberfläche zerstören: immer sofort entfernen! Der Einsatz von scharfen Reinigungsmittel bei Gläsern, deren äussere Oberfläche beschichtet sind (Sonnen- Wärmeschutz) greifen die Beschichtung an.

Optische Erscheinungen 11.21 Doppelscheiben Effekt: Er manifestiert sich durch verschiedene Spiegelbilder eines Isolierglaselementes. Er entsteht durch Druckschwankungen der Atmosphäre, so dass es zum zeitweiligen Ein- bzw. Ausbauchen der Scheiben kommt. Interferenzen: Interferenzen

machen sich durch regenbogenfarbige Flecken, Bänder oder Ringe bemerkbar. Bei Druck mit dem Daumen auf die Scheibe wandern die Flecken.

Farbabweichungen 11.23 Die Eigenfarbe des Glases ist abhängig von der Scheibendicke, dem Herstellungsverfahren und der Glaszusammensetzung. Insbesondere bei Nachbestellungen kann es deshalb zu feinen Farbabweichungen kommen, insbesondere bei Sonnen- und nicht neutralfarbigen Wärmeschutzgläser. Bei Gussgläsern sind dazu noch feine Fabrikationsbedingte Strukturabweichungen möglich.

Verschmutzungen 12.1 Isolierglas kann geringfügige, Fabrikationsbedingte, einzelne visuelle störende Fehler aufweisen. Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit blossem Auge und unter normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 Meter senkrecht zur Scheibenebene nicht erkennbar sind. Glasnormen nach SIA 331

7.3 Feuerverzinken: Wir verweisen auf die Schweizer Norm SN 237.240

 

8 Haftung und Garantie

8.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie allfällige spezielle, produktespezifische Lieferbedingungen der ME Metallbau GmbH. Subsidiär gelten die Bestimmungen des OR. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert die ME Metallbau GmbH nur

im Umfang der seitens des Zulieferers/Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montage arbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen.

Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt; Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von ungeeigneten Wärmeträgern);

ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der ME Metall bau GmbH über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Ebenfalls aus geschlossen sind Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungs-Anlagen, Entkalker usw. angeschlossen

oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind); ferner Schäden an Wassererwärmern, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse verursacht werden. Die ME Metallbau GmbH erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Baustelle

zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt die ME Metallbau GmbH keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die ME Metallbau GmbH über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der ME Metallbau GmbH Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen

für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

8.2 Als Dokument der Garantie stellt die ME Metallbau GmbH Bank- resp. Versicherungsgarantiescheine aus. Bankgarantien oder Bahrrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind ausgeschlossen.

 

9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1 Sofern nicht etwas anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische

zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.

9.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und der ME Metallbau GmbH, gleichgültig aus welchem Grunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall Zürich.

 

10 Zahlungsbedingungen

10.1 Grundsätzlich gelten die vereinbarten Zahlungsbedingen auf der Auftragsbestätigung resp. Im Werk vertrag. Ohne besondere Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen, zahlbar innert 20 Tagen ohne Abzug: 30% bei Bestellung / 30% bei Montage / 30% bei Montagefortschritt / 10% nach erfolgter Montage und wenn vorab gewünscht, Erhalt der Garantieleistungen (Bankgarantie).

Nach Ablauf der Zahlungsfrist entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Abzüge werden in jedem Fall nachbelastet.

 

Schweizerisches Recht und Gerichtsstand am Sitz der ME Metall bau GmbH

 

Bachenbülach, Januar 2014